Die Vorinstanz räumt ein, bei der zusätzlich aufgeführten Publikationsgebühr von Fr. 300.-- handle es sich um einen Irrtum; sie sei fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden. Die weiteren Ansätze stünden jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Handlungen und dem Aufwand der Baubehörde, seien somit gerechtfertigt und entsprächen dem Äquivalenzprinzip (vgl. Vernehmlassung, S. 4 ff.). 9 3.2 Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Gebührenrechnung ist beachtlich, in welchem Gesamtkontext die Rechnungsstellung steht.