3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten ebenso die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren, die mit der Zusatzbewilligung zur Baubewilligung mit total Fr. 9'623.-- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. II./8.2). Diese Gebührenerhebung verletze in offenkundiger Weise das Kosten- wie das Äquivalenzprinzip (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. II./11.1). Es erscheine unergründlich, weshalb die Gebühren des Nachtragsverfahrens gar jene des Hauptverfahrens für ein umfangreiches Erweiterungs- und Neubauprojekt übersteigen würden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. II./11.3).