2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages für die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren als berechtigt. Die "Nachverfügung" ist insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Festlegung des Nachzahlungsbetrags ausschliesslich unter Heranziehung der durch die (nachträgliche) bauliche Änderung (Gestaltung des Daches) bewirkten Mehrkubatur an die Vorinstanz zurückzuweisen.