Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf Art. 25 Ziffer 4 des Reglements über die Siedlungsentwässerung, wo jedoch eine Gebührenanpassung einzig für industrielle und gewerbliche Betriebe vorgesehen ist. Ob diese Regelung auch für die Liegenschaft der Beschwerdeführer Anwendung finden kann, wird die Vorinstanz im Rahmen der Neuberechnung der Anschlussgebühren zu prüfen haben.