A zweiter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung vom 1. Januar 2012). Dies erscheint auch sachgerecht, anderenfalls könnte z.B. durch (nachträgliche) Projektänderungen die Bezahlung der angemessenen Anschlussgebühr umgangen werden, was auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zugelassen werden kann. Zudem wurde von den Beschwerdeführern auch ein Abzug vom gebührenpflichtigen Volumen für nicht genutzte Hohl- und Lufträume von Gebäudeteilen mit überhohen Räumen gemäss Bst. A vierter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung geltend gemacht. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf Art.