Ein offensichtliches Versehen, welches gegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen würde, kann sich nicht auf Tatsachen beziehen, welche der Vorinstanz bereits bekannt waren und zu welchen nun bei der "Nachverfügung" erstmals eine andere Rechtsauffassung vertreten wird (wie z.B. Unterteilung in Wohnbauten, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze). Anderenfalls, d.h. wenn die genaue Nutzung zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht "definitiv" bestimmt gewesen wäre, hätte die Vorinstanz eine provisorische Rechnung erstellen und sich die spätere Überprüfung und definitive Abrechnung vorbehalten können (vgl. dazu auch Bst. A dritter