Zuvor war die Anschlussgebühr bereits im Baubewilligungsverfahren "definitiv" berechnet und festgelegt und auch bei der Rechnungsstellung auf Reklamation der Beschwerdeführer hin nochmals genauer überprüft, (geringfügig) korrigiert und neu festgesetzt worden. Ein offensichtliches Versehen, welches gegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen würde, kann sich nicht auf Tatsachen beziehen, welche der Vorinstanz bereits bekannt waren und zu welchen nun bei der "Nachverfügung" erstmals eine andere Rechtsauffassung vertreten wird (wie z.B. Unterteilung in Wohnbauten, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze).