Demzufolge ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Festlegung der Anschlussgebühr im Baubewilligungsverfahren spätestens mit deren Bezahlung durch die Erbengemeinschaft am 23. Juli 2014 grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen war (vgl. auch VGE II 2018 27 und II 2018 30 vom 19.4.2018 Erw. 4.1). Zuvor war die Anschlussgebühr bereits im Baubewilligungsverfahren "definitiv" berechnet und festgelegt und auch bei der Rechnungsstellung auf Reklamation der Beschwerdeführer hin nochmals genauer überprüft, (geringfügig) korrigiert und neu festgesetzt worden.