F. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 24. Januar 2018 (Versand: 26.01.2018) beantragt der Bezirksrat Küssnacht, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Erbengemeinschaft D.________ hält in ihrer Stellungnahme dazu vom 7. Februar 2018 an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Unter Ziff. 1.10 (Baubewilligungs- und Kontrollgebühren) und Ziff. 1.11 (ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr) des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 wurde was folgt ausgeführt: 1.10 Baubewilligungs- und Kontrollgebühren