2. Die Baubewilligungsgebühren seien auf der Grundlage einer Grundgebühr (CHF 500.--) und der kantonalen Gebühr (CHF 1'790.--) sowie der durch die Vorinstanz auszuweisenden und durch das Kosten- und Äquivalenzprinzip gedeckten übrigen Leistungen neu festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bg/Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 überweist der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.