{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:20", "Checksum": "335bb4aa6968c4361b59941e66f00db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108\nRegeste:\nKausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben\n\n3.8 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Bau-\nbewilligungs- und Kontrollgebühren als begründet, weil diese in verschiedener\nHinsicht gegen die Gebührenordnung verstossen und der Korrektur bedürfen. So\nkönnen einzig die Gebühren für den Beschluss im Vereinfachten Verfahren\n(Ziff. 1.2 GebO) von Fr. 1'000.-- (Erw. 3.4), Mehraufwendungen Baukontrolle und\nAugenschein (Ziff. 2.4 und 6.2 GebO) von Fr. 1'078.-- (Erw. 3.5) sowie Grundtaxe\nBaukontrolle Vereinfachtes Verfahren (ohne m3-Berechnung; Ziff. 2.3 GebO) von\nFr. 200.-- (Erw. 3.6) anerkannt werden. Für die weiteren in Rechnung gestellten\nGebühren besteht keine Rechtsgrundlage bzw. ist ein entsprechend begründeter\n14\nMehraufwand nicht dargetan. Die Sache ist dementsprechend zur neuen Festlegung der Baubewilligungs- und Kontrollgebühren im Sinne dieser Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 12 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017\nbetreffend Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 und Baubewilli-\ngungs- und Kontrollgebühren von Fr. 9'623.-- wird aufgehoben und die Sache zur\nneuen Festlegung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens\nvon Fr. 800.-- der Vorinstanz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz hat\nden anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung\nzu bezahlen. Diese ist in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im\nVerfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8‘400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des\npflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt)\nfestzulegen.\n\n15\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 Disp.-Ziff. 12 aufgehoben, soweit sie die Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 und\ndie Baubewilligungs- und Kontrollgebühren von Fr. 9'623.-- betrifft, und die\nSache zur neuen Festlegung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an\ndie Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens werden pauschal auf Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt.\nSie hat ihr Kostentreffnis von Fr. 800.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. Die Beschwerdeführer haben am 16. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse\nzurückerstattet wird.\n\n3. Die Vorinstanz hat den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführern für\ndas verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- den Regierungsrat (2)\n- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\n16\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 20. Juli 2018\n\n17\n"}