{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Vorbehalten bleiben hier allerdings Mehraufwendungen bei\nder Baukontrolle (u.a.) infolge unbewilligter Abänderungen (des bewilligten Bauvorhabens) oder hohem Komplexitätsgrad, die gemäss Ziff. 2.4 GebO zusätzlich\nnach Aufwand in Rechnung gestellt werden können. Vorliegend wurden Projektänderungen ohne Bewilligung durchgeführt, was bei der Schlusskontrolle zu\nMehraufwendungen führte, für deren Rechnungsstellung die genannte Grundlage\nbesteht. Ebenfalls verursachte der auf Begehren der Beschwerdeführer durchgeführte Augenschein zweifellos nicht nur den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen, sondern auch der Vorinstanz einen Mehraufwand, der gemäss\nZiff. 6.2 GebO gesondert in Rechnung gestellt werden konnte. Die Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (1h x Fr. 110.-- + 2h x Fr. 132.--) sowie aufgrund\ndes Augenscheins (je 2h Augenschein x Fr. 110.-- bzw. Fr. 132.-- sowie 2h x\nFr. 110.-- für Protokollierung) sind auch durch die interne Zusammenstellung des\nArbeitsaufwandes ausgewiesen. Der zeitliche (Mehr-) Aufwand erscheint dabei\ninsgesamt nicht als unangemessen, und die Abrechnung erfolgte im Rahmen der\ngültigen Tarife für Leistungen der Bauverwaltung.\n\n3.6 Im Weiteren wurde unter den 'Gebühren für Baukontrolle' von der Vorinstanz zudem als Rechnungsposition 'Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berech-\nnung)' ein Betrag von Fr. 500.-- in Rechnung gestellt. Gemäss Ziff. 2.3 GebO\nkann bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren für die Baukontrolle jedoch\nlediglich eine Grundtaxe (ohne m3-Berechnung) von Fr. 200.-- erhoben werden.\nDiese erscheint gerechtfertigt, stellt doch die nachträgliche Baubewilligung im\nVereinfachten Verfahren ein eigenständiges Verfahren dar, das erneute Kontrollaufgaben nach sich zieht und von den Kontrollgebühren der ursprünglichen\nBaubewilligung Nr. 2011/132 noch nicht abgedeckt sind.\n\nFür eine höhere Grundtaxe von Fr. 500.-- besteht indes keine rechtliche Grundlage. Die höheren Gebühren von Fr. 500.-- lassen sich auch nicht durch zusätzliche Aufwendungen von Fr. 300.-- bei der Baukontrolle begründen (Ziff. 2.4\nGebO). Für die Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (Schlussabnahme/Besprechung Protokoll) wurde bereits aufgrund der internen Zusammenstellung des\nArbeitsaufwands ein Betrag zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt (vgl.\nvorne Erw. 3.5). Für dieselben Mehraufwendungen können nicht zusätzlich doppelte Gebühren erhoben werden. Zudem wird ein konkreter, noch nicht verrechneter Mehraufwand nicht ausgewiesen, was ohnehin Voraussetzung wäre.\n\n3.7 Schliesslich wurden unter den 'Gebühren für Baukontrolle' zusätzlich als\nRechnungsposition nochmals 'Mehraufwendungen (Rohbau- und Fertigbaukontrolle Bauten ohne Bewilligung)' mit einem Betrag von Fr. 4'455.-- in Rechnung\ngestellt. Dies mit der Begründung, die Schnurgerüst- und Rohbaukontrolle werde\n13\ndurch ein externes qualifiziertes Fach- bzw. Vermessungsbüro durchgeführt. Dieses habe für die Rohbaukontrolle einen Aufwand von total 41.25 Stunden betrieben, was bei einem Zeitmitteltarif von Fr. 100.-- einen Betrag inkl. MwSt von\nFr. 4'455.-- ergebe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz lassen sich jedoch die\nextern entstandenen Kosten nicht ohne weiteres auf die Beschwerdeführer\nüberwälzen. Die Rohbaukontrolle erfolgte gemäss Zeitrapport zwischen dem\n1. Oktober und 31. Dezember 2015 und bezog sich explizit auf das Baugesuch\nNr. 2011/132 (vgl. Akten Vorinstanz, Zeitrapport vom 9.2.2016). Für die entsprechende Bauabnahme (Schnurgerüst, Rohbau- und Schlusskontrolle) wurde\nden Beschwerdeführern dementsprechend bereits mit der Baubewilligung\nNr. 2011/132 gestützt auf Ziff. 2.1 GebO anhand einer kubischen Berechnung ein\nBetrag von Fr. 2'519.50 in Rechnung gestellt (vgl. vorne Erw. 3.2). Mehraufwendungen bei der Baukontrolle dürfen in diesem Zusammenhang gemäss der Gebührenordnung nur dann noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sich\nsolche infolge Unvollständigkeit oder fehlerhafter Absteckung, Abänderungen\noder hohem Komplexitätsgrad ergeben (vgl. Ziff. 2.4 GebO). Inwieweit derartige\nMehraufwendungen bei der Baukontrolle entstanden sein sollen (die über die\nMehraufwendungen der Schlusskontrolle hinausgehen, die ja bereits gemäss\nErw. 3.5 in Rechnung gestellt wurden), kann den Stunden-Rapporten und der\nRechnungsstellung der beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht entnommen werden. Auch die Vorinstanz legt in keiner Weise dar, inwieweit die Gebühren für die Rohbaukontrolle nicht bereits mit der Rechnungsstellung für die\nBaubewilligung Nr. 2011/132 vollständig entrichtet wurden, und weshalb es sich\nnun rechtfertigen sollte, dass den Beschwerdeführern der Aufwand der beigezogenen Sachverständigen noch zusätzlich (zur bereits erfolgten Gebührenberechnung anhand der kubischen Ausmasse) überwälzt wird. Kann die Vorinstanz einen entsprechend begründeten Mehraufwand nicht dartun, erweist sich die (zusätzliche) Überwälzung der extern entstandenen Kosten von Fr. 4'455.-- als reglementswidrig (vgl. dazu auch bereits VGE III 2012 210 und III 2013 26 i.Sa.\nU.E. u. C.E. gegen Bezirksrat Küssnacht vom 17.4.2013 Erw. 5.3.3 u. 5.3.4).\n\n"}