{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 108\nRegeste:\nKausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben\n\n3.3 Bezüglich der Rechnungsposition 'Grundtaxe und Publikation' von Fr. 800.--\nräumt die Vorinstanz bereits ein, dass die zusätzlich aufgeführte Publikationsgebühr von Fr. 300.-- fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden sei, da bei der\nBewilligung im Vereinfachten Verfahren keine Publikation notwendig war.\n\nAn der Grundtaxe von Fr. 500.-- gemäss Ziff. 1.1 GebO will die Vorinstanz dagegen festhalten. Zur Begründung wird angeführt, das Bauvorhaben habe aufgrund\nder gegebenen Umstände (Verletzung öffentlicher Interesse, Gewässerraum)\nnicht als geringfügige Änderung taxiert werden können, weshalb es kompetenzbedingt durch den Bezirksrat behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juli\n2016 (erste Vorprüfung) sei den Gesuchstellern mitgeteilt worden, dass das Gesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse.\nFolge dessen komme nicht ausschliesslich der Gebührenansatz für die Bewilligung im Vereinfachten Verfahren zum Tragen. Dieser Argumentation kann indes\nnicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschluss formell durch den Bezirksrat beschlossen wurde, lässt sich nicht bestreiten, dass die Baubewilligung für die Änderungen des bewilligten Bauvorhabens im Vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Entsprechend bestätigte auch die Baukommission in ihrem späteren Schreiben vom 7. September 2016 (zweite Vorprüfung), dass das Baubewilligungsverfahren im Vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne, sofern die schriftliche Zustimmung der direkten Anstösser zusammen mit den Baugesuchsplänen\neingereicht werde. Gemäss Ziff. 1.2 GebO erfolgt bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren eine Abrechnung nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens von min. Fr. 150.-- bis max. Fr. 1'000.--. Diese Gebühr nach Ziff. 1.2 GebO\nwurde durch die Vorinstanz denn auch in Rechnung gestellt (vgl. nachfolgend\nZiff. 3.4). Für die (zusätzliche) Erhebung einer Grundtaxe von Fr. 500.-- (gemäss\nZiff. 1.1 GebO) besteht insofern keine Grundlage. Daher kann auch an der\nGrundtaxe von Fr. 500.-- nicht festgehalten werden.\n\n3.4 Sodann wurde unter der Rechnungsposition 'Gebühren für den Beschluss'\nvon der Vorinstanz ohne irgendeinen konkreten Aufwandnachweis die (Maximal-)\nGebühr von Fr. 1'000.-- für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren gemäss\nZiff. 1.2 GebO in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung nach Aufwand setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass dieser auch näher (zumindest in dem geltend\ngemachten Umfang bis max. Fr. 1'000.--) benannt (substantiiert) werden kann.\nDer blosse Hinweis, dass eine detaillierte Auflistung der Arbeitszeiten bei der öf-\n11\nfentlichen Verwaltung in der Praxis nicht umsetzbar sei bzw. in keinem vernünftigen und vertretbaren Kosten-/Nutzenverhältnis stehen würde, kann unter diesem\nGesichtspunkt nicht genügen. Allerdings ist im vorliegenden Fall jedoch aufgrund\nder Akten nachvollziehbar, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorprüfung und Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen zu den Änderungen\ndes bewilligten Bauvorhabens bis hin zur möglichen Erteilung der erforderlichen\nAusnahmebewilligungen insgesamt ein durchaus erheblicher Arbeitsaufwand\nentstanden ist. Die nachträgliche Baubewilligung wurde überhaupt erst notwendig aufgrund nicht bewilligter Bauausführung. Die auf Aufforderung hin eingereichten Baugesuchsunterlagen waren ungenügend und es mussten Zusatzunterlagen nachgefordert werden. In der Folge waren mehrere Vorprüfungen mit\nentsprechenden Prüfberichten notwendig. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und weil die Bewilligung durch den Kanton nicht in Aussicht gestellt werden\nkonnte, waren erneute Überarbeitungen notwendig (vgl. zum ganzen Verfahren\nIngress Bst. C). Insgesamt war der Aufwand für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren überdurchschnittlich hoch, weshalb es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint, dass die (Maximal-) Gebühr von Fr. 1'000.-- für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren gemäss Ziff. 1.2 GebO erhoben wurde.\n\n3.5 Darüber hinaus wurden von der Vorinstanz unter der Rechnungsposition\n'Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein' ein Betrag von Fr. 1'078.-- in\nRechnung gestellt. Nach Angabe der Vorinstanz setzt sich dieser Betrag gemäss\nder internen Zusammenstellung des Arbeitsaufwandes für die Nachbearbeitung\nder unbewilligten Projektänderung bzw. der nachträglichen Baubewilligung wie\nfolgt zusammen:\n\nSachbearbeiterin (angenommener Ansatz Fr. 110.00)\n- Besprechung Protokoll 16.02.2016 1 Std. Fr. 110.--\n- Augenschein 08.05.2017 2 Std. Fr. 220.--\n- Protokoll Augenschein 09.05.2017 2 Std. Fr. 220.--\nStv. Abteilungsleiter (Leiter Baubewilligungen, Ansatz Fr. 132.00)\n- Schlussabnahme 05.02.2016 1 Std. Fr. 132.--\n- Besprechung Protokoll 16.02.2016 1 Std. Fr. 132.--\n- Augenschein 08.05.2017 2 Std. Fr. 264.--\nTotal Fr. 1'078.--\n\nDiesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Mehraufwendungen (Mehraufwendungen Nachkontrolle, Augenschein) von der Vorinstanz zusätzlich in\nRechnung gestellt wurden. Der Aufwand für die Schlussabnahme (inkl. Besprechung Protokoll) wurde zwar grundsätzlich (vorbehältlich Mehraufwendungen\nNachkontrolle) bereits mit der Baubewilligung Nr. 2011/132 in Rechnung gestellt\n\n"}