{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 108\nRegeste:\nKausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben\n\n 8\nrung von maximal 20m3) berufen können, kommt doch diese Privilegierung\ngemäss klarem Wortlaut des Reglements über die Siedlungsentwässerung einzig\nbei Erneuerungen, nicht jedoch bei Projektänderungen zur Anwendung (vgl. dazu\nArt. 25 Ziffer 2 des Reglements über die Siedlungsentwässerung sowie Bst. A\nzweiter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung\nvom 1. Januar 2012). Dies erscheint auch sachgerecht, anderenfalls könnte z.B.\ndurch (nachträgliche) Projektänderungen die Bezahlung der angemessenen Anschlussgebühr umgangen werden, was auch unter dem Gesichtspunkt der\nRechtsgleichheit nicht zugelassen werden kann. Zudem wurde von den Beschwerdeführern auch ein Abzug vom gebührenpflichtigen Volumen für nicht genutzte Hohl- und Lufträume von Gebäudeteilen mit überhohen Räumen gemäss\nBst. A vierter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung geltend gemacht. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf Art. 25 Ziffer 4 des Reglements über die Siedlungsentwässerung, wo jedoch eine Gebührenanpassung einzig für industrielle und gewerbliche Betriebe vorgesehen ist.\nOb diese Regelung auch für die Liegenschaft der Beschwerdeführer Anwendung\nfinden kann, wird die Vorinstanz im Rahmen der Neuberechnung der Anschlussgebühren zu prüfen haben.\n\n2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages für die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren als berechtigt.\nDie \"Nachverfügung\" ist insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Festlegung des Nachzahlungsbetrags ausschliesslich unter Heranziehung der durch\ndie (nachträgliche) bauliche Änderung (Gestaltung des Daches) bewirkten Mehrkubatur an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten ebenso die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren, die mit der Zusatzbewilligung zur Baubewilligung mit total\nFr. 9'623.-- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. II./8.2). Diese\nGebührenerhebung verletze in offenkundiger Weise das Kosten- wie das Äquivalenzprinzip (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. II./11.1). Es erscheine unergründlich,\nweshalb die Gebühren des Nachtragsverfahrens gar jene des Hauptverfahrens\nfür ein umfangreiches Erweiterungs- und Neubauprojekt übersteigen würden (vgl.\nBeschwerde, S. 10 Ziff. II./11.3).\n\nDie Vorinstanz räumt ein, bei der zusätzlich aufgeführten Publikationsgebühr von\nFr. 300.-- handle es sich um einen Irrtum; sie sei fälschlicherweise in Rechnung\ngestellt worden. Die weiteren Ansätze stünden jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Handlungen und dem Aufwand der Baubehörde, seien somit gerechtfertigt und entsprächen dem Äquivalenzprinzip (vgl. Vernehmlassung,\nS. 4 ff.).\n9\n3.2 Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Gebührenrechnung ist beachtlich, in welchem Gesamtkontext die Rechnungsstellung steht.\nDie angefochtenen Bewilligungs- und Kontrollgebühren ergingen im Rahmen einer Nachtragsbewilligung, indem für nicht bewilligte Bauteile des mit Baubewilligung Nr. 2011/132 grundsätzlich bewilligten Bauprojektes eine Zusatzbewilligung/Nachtragsbewilligung zur Baubewilligung gefordert wurde. Mithin wurde\ndas eigentliche Bauprojekt bereits genehmigt und dafür Baubewilligungs- und\nKontrollgebühren in Rechnung gestellt (und bezahlt) und jetzt für die Nachtragsbewilligung für die noch nicht bewilligten Bauteile Baubewilligungs- und Kontrollgebühren in Rechnung gestellt.\n\nDie Bewilligungs- und Kontrollgebühren Bezirk für das (ursprüngliche) Baubewilligungsverfahren Nr. 2011/132 beliefen sich damals auf Fr. 7'081.65, wobei diese\nwie folgt auf die Baubewilligungsgebühr (Fr. 3'619.50) und die Kontrollgebühr\n(Fr. 3'462.15) aufgeteilt wurden:\n\n- Grundtaxe (500.--/150.-- bis 600.--) und Inserate (300.--) Fr. 800.--\n- Wohnung und Geschäftshäuser 5039 m3 Fr. 0.50 Fr. 2'519.50\n- Augenschein / Mehraufwendungen (Einsprachen) Fr. 300.--\nGebühren für Baukontrolle:\n- Grundtaxe (Baugesp./Schnurgerüst/Kontr.) nach effekt. Aufw. Fr. 942.65\n- Wohn- und Geschäftshäuser 5039 m3 Fr. 0.50 Fr. 2'519.50\n- Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berechnung) Fr. 0.--\n- Mehraufwendungen (Nachkontrolle) Fr. 0.--\nBewilligungsgebühren Bezirk Fr. 7'081.65\n\nMit der Zusatzbewilligung zur Baubewilligung (Nachtragsbewilligung) hat der Bezirk kommunale Bewilligungs- und Kontrollgebühren in der Höhe von Fr. 7'833.--\nin Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich gemäss Vorinstanz wiederum wie\nfolgt zusammen:\n\n- Grundtaxe und Publikation Fr. 800.--\n- Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein Fr. 1'078.--\n- Gebühren für den Beschluss Fr. 1'000.--\nGebühren für Baukontrolle:\n- Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berechnung) Fr. 500.--\n- Mehraufwendungen\n(Rohbau- und Fertigbaukontrolle Bauten ohne Bewilligung) Fr. 4'455.--\nBewilligungsgebühren Bezirk Fr. 7'833.--\n\nIn der nachfolgenden Prüfung muss deshalb bei den einzelne Rechnungspositionen für die Zusatzbewilligung zur Baubewilligung (Nachtragsbewilligung) auch\n\n10\ndarauf geachtet werden, dass nicht zusätzlich doppelt Gebühren für das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle erhoben werden, für welche bereits Gebühren mit der Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2011/132 bezahlt worden\nsind.\n\n"}