{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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So verhält es sich in der Regel, wenn eine Verfügung in einem\nVerfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig\nzu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer\nihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat\n(BGE 137 I 69 Erw. 2.3). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich,\nzumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für\neinen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II\n273 Erw. 1a/bb). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber\nauch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal\ndann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile BGer 2C_230/2012 vom\n24.9.2012 Erw. 3.2; 2C_810/2010 und 2C_765/2010 vom 20.9.2011 Erw. 3.2 f.\nbetreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil BGer\n2C_452/2010 vom 22.8.2011 Erw. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge). Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Pflichtigen auch bei Fehlen entsprechender Gründe zu, wenn der\nFehler auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist und dies für den\n\n7\nPflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (vgl. Urteil BGer 2C_230/2012 vom\n24.9.2012 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nDemzufolge ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Festlegung der\nAnschlussgebühr im Baubewilligungsverfahren spätestens mit deren Bezahlung\ndurch die Erbengemeinschaft am 23. Juli 2014 grundsätzlich als unwiderruflich\nanzusehen war (vgl. auch VGE II 2018 27 und II 2018 30 vom 19.4.2018\nErw. 4.1). Zuvor war die Anschlussgebühr bereits im Baubewilligungsverfahren\n\"definitiv\" berechnet und festgelegt und auch bei der Rechnungsstellung auf Reklamation der Beschwerdeführer hin nochmals genauer überprüft, (geringfügig)\nkorrigiert und neu festgesetzt worden. Ein offensichtliches Versehen, welches\ngegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen würde, kann sich\nnicht auf Tatsachen beziehen, welche der Vorinstanz bereits bekannt waren und\nzu welchen nun bei der \"Nachverfügung\" erstmals eine andere Rechtsauffassung\nvertreten wird (wie z.B. Unterteilung in Wohnbauten, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze). Anderenfalls, d.h. wenn die genaue Nutzung zum Zeitpunkt\nder Baubewilligung noch nicht \"definitiv\" bestimmt gewesen wäre, hätte die Vorinstanz eine provisorische Rechnung erstellen und sich die spätere Überprüfung\nund definitive Abrechnung vorbehalten können (vgl. dazu auch Bst. A dritter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung vom 1. Januar 2012). Die (nachträgliche) Projektänderung kann von der Vorinstanz nicht\nzum Anlass genommen werden, um auf die frühere rechtsverbindliche Gebührenverfügung insgesamt zurückzukommen. Insofern ist der festgelegte und in\nRechnung gestellte Nachzahlungsbetrag für die Kanalisations-/ARA-Anschluss-\ngebühren richtigerweise aufzuheben.\n\n2.3 Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als dass die Rechtsverbindlichkeit nicht für die (nachträgliche) Projektänderung während der Bauausführung\n(Vergrösserung Dachgeschoss) gelten kann, für die ein eigenes (nachträgliches)\nBaubewilligungsverfahren (Zusatzbewilligung zur Baubewilligung) durchzuführen\nwar. Es ist unbestritten, dass die bauliche Änderung (Gestaltung des Daches) eine Mehrkubatur bewirkt hat (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.9). Die Zusatzgebühr bei Änderung setzt allerdings entgegen der Meinung der Vorinstanz keine\nÜberprüfung der gesamtheitlichen Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr voraus. Es genügt, dass als Bemessungsgrundlage für die Festlegung des\nNachzahlungsbetrags die Mehrkubatur herangezogen wird (vgl. dazu auch VGE\nII 2011 7 vom 30.3.2011 publiziert in EGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff.; VGE 708/99\nvom 17.12.1999 publiziert in EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.). Richtig ist, dass sich\ndie Beschwerdeführer bei der Neuberechnung nicht auf die Bagatellgrenze (weniger als 5% Veränderung des Gebäudevolumens bis zu einer Volumenerweite-\n\n"}