{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Sie beinhalten in der\nRegel die Bearbeitungskosten von Bezirk und Kanton, Publikations- und allfällige\nEinsprachekosten, die Prüfung Brandschutz und die Prüfung Energienachweis,\nBeschlusskosten sowie Gebühren für Baukontrollen.\n\nDie Gebühren stellen sich wie folgt zusammen:\n- Grundtaxe und Publikation: Fr. 800.00\n- Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein: Fr. 1'078.00\n- Gebühren für Beschluss: Fr. 1'000.00\n- Gebühren für bereits durchgeführte Abnahmen: Fr. 4'955.00\n- Gebühren Kanton (Kantonaler Gesamtentscheid): Fr. 1'790.00\n5\nTotale Gebühren: Fr. 9'623.00\nDie Baubewilligungsgebühr beträgt Fr. 9'623.--. Die beigefügte Rechnung ist innert\nFrist zu begleichen.\n\n1.11 ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nFür die Grundstücksentwässerung von neuen Gebäuden und Anlagen haben die\nGrundeigentümer gemäss Art. 25 Abwasserreglement vom 1. Januar 2010 (AR) an\ndie Erstellung und die Erneuerung der Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu\nleisten. Die Anschlussgebühr wird anhand des Gebäudesvolumens, gemäss der\njeweils gültigen Version der SIA-Norm 416 bemessen. Für Lagerhallen,\nAutoeinstellhallen und überdachte Parkplätze gilt ein tieferer Ansatz pro m3\nVolumen. Die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss hat\neine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge.\nGestützt auf die kubische Berechnung vom 22. August 2016 ergibt sich folgende\nBerechnung (der Carport im Erdgeschoss wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 AR\nergänzt):\nWohnhaus (à Fr. 19.--/m3): 3'502 m3 Fr. 66'538.00\nEinstellhalle (à Fr. 5.--/m ): 1'311.9 + 115)\n3 1'427 m3 Fr. 7'135.00\nCarport EG (à Fr. 5.--/m ): 21.6 x 5.1 x 2.75\n3 303 m 3 Fr. 1'515.00\nTotal (exkl. MwSt.) Fr. 75'188.00\nBereits bezahlt (23.07.2014): Fr. 62'358.00\nZwischentotal 12'830.00\nZuzüglich 8 % MwSt. Fr. 1'026.40\nTotal (inkl. MwSt.) Fr. 13'856.40\n./. Rechnung KTN xxxx bezahlt am 23.10.1970 (inkl. 0% MwSt.) Fr. 1'680.00\nTotal Restbetrag Fr. 12'176.40\nDie Kanalisationsanschlussgebühr wird zusammen mit diesem Entscheid in\nRechnung gestellt.\n\n2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst den Nachzahlungsbetrag für\nARA- und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 (vgl. Beschwerde\nS. 4 Ziff. II./8.1). Die bei Baubeginn/Kanalisationsanschluss zur Zahlung fällig\ngewordenen Anschlussgebühren seien nach Massgabe geringfügiger Volumenkorrektur und zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 67'346.65 definitiv veranlagt und\nverrechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. II./10.4). Mehrwohnraum sei nicht\ngeschaffen worden und ebenso wenig seien die Garagen und Fahrzeugflächen\nvermindert oder in nutzbaren Wohnraum umgewandelt worden (vgl. Beschwerde,\nS. 8 Ziff. II./10.8). Die einzige volumenrelevante Abweichung betreffe die Gestaltung des Daches am Gebäudetrakt Richtung Westfassade (vgl. Beschwerde,\nS. 8 Ziff. II./10.9).\n\nDie Vorinstanz rechtfertigt demgegenüber das Zurückkommen auf die (im Baubewilligungsverfahren festgelegte) Anschlussgebühr (im Wesentlichen) damit,\ndass die Projektänderung (mit Wohnraum- und Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss breitere Lukarne, steileres Dach) offensichtlich anschluss-\n\n6\ngebührenpflichtig sei, was eine Überprüfung der gesamtheitlichen Berechnung\nder Kanalisationsanschlussgebühr voraussetze (vgl. Vernehmlassung, S. 2).\n\n2.2 Mit den Beschwerdeführern ist zunächst davon auszugehen, dass (nachdem keine Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der\nBaubewilligung vorgesehen wurden und die Rechtsmittelbelehrung der Baubewilligung, mit welcher das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen wurde, auch\ndie mit dieser berechnete Anschlussgebühr mitumfasste) die Anschlussgebühr\nbereits mit der Baubewilligung für das bewilligte Bauobjekt \"definitiv\" festgelegt\nwurde, wenn auch einstweilen nur suspensiv bedingt (Rechnungsstellung bei\nBaubeginn) sowie unter Vorbehalt einer allfälligen \"Nachverfügung\" bei abweichender Bauausführung (vgl. dazu auch VGE II 2014 22 vom 13.8.2014 Erw. 3.2\nu. 3.3 publiziert in EGV-SZ 2014 B 5.2 S. 74 ff.; VGE II 2013 139 vom 15.4.2014\nErw. 4.1 mit Hinweis auf EGV-SZ 1993 Nr. 30 [Erw. 2d]; VGE II 2008 36 vom\n23.9.2008 Erw. 7.1). Soweit die Anschlussgebühr bereits mit der Baubewilligung\n\"definitiv\" festgelegt wurde, kommt eine Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen des Widerrufs von Verfügungen (vgl.\ndazu insb. § 34 Abs. 1 VRP) in Frage.\n\n"}