{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2efbf79b53a21883af6097a57fb1ed16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-108_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f29753f6c33e046a82d85c87b3b5f814dd2c6ab717c2a6f217c53bcea4efd2975ad6d36937a131097565a2f91014ae2a5dd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_108", "Checksum": "e1def70d7405ba1e9b6b98c4970631d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:20", "Checksum": "335bb4aa6968c4361b59941e66f00db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108\nRegeste:\nKausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben\n\nC.a. Bei der Schlusskontrolle wurde festgestellt, dass die Bauausführung nicht\ndem bewilligten Bauprojekt entsprach, weshalb die Erbengemeinschaft\nD.________ aufgefordert wurde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen\n(Nachtragsbewilligungsverfahren Baugesuch Nr. 2011/132). Dementsprechend\nreichte die Erbengemeinschaft D.________ am 31. Mai 2016 das Baugesuch\nNr. 2016/42 für die Projektänderung zum Baugesuch Nr. 2011/132 (neue Fassa-\nden- und Umgebungsgestaltung, int. Umdispositionen) ein. Die eingereichten\nBaugesuchsunterlagen und dazu nachgeforderten Zusatzunterlagen (insb. Kubische Berechnungen, Situations-, Schnitt- und Fassadenpläne, Begründung Ausnahmevoraussetzungen usw.) wurden von der Baukommission am 20. Juli 2016\n(1. Vorprüfung) und am 7. September 2016 (2. Vorprüfung) jeweils in einem\nschriftlichen Vorprüfungsbericht gewürdigt und das weitere Vorgehen bestimmt.\n3\nNach Vollständigkeitsprüfung wurden die Unterlagen am 16. Dezember 2016 an\ndie Baugesuchszentrale zur Behandlung innerhalb der kantonalen Verwaltung\n(Unterschreitung Gewässerabstand) weitergeleitet sowie am 24. Januar 2017\nvon der Baukommission ein (erster) Prüfbericht nachgereicht, worin die Erteilung\nder Ausnahmebewilligungen für die Abweichungen Dachform und Gebäudehöhe\nvom Bezirk in Aussicht gestellt wurden.\n\nC.b. Nach Unterlagenergänzung teilte die Baugesuchszentrale der Erbengemeinschaft D.________ mit, dass aufgrund der Angaben für das Vorhaben in der\nvorliegenden Form keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Am\n8. Mai 2017 führte der Bezirk Küssnacht auf Ersuchen der Erbengemeinschaft\nD.________ einen Augenschein vor Ort mit den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen und des Bezirks durch. Weil von der Baugesuchszentrale\nweiterhin keine Bewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands in\nAussicht gestellt werden konnte, reichte die Erbengemeinschaft D.________ auf\nderen Empfehlung beim Bezirk Küssnacht ein überarbeitetes Projekt (Rückbauprojekt) ein, welchem das Amt für Raumentwicklung in der Folge mit Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2017 die kantonale Baubewilligung (Rückführungsprojekt\nfür den Sitzplatz mit Absturzsicherung) unter Auflagen und Nebenbestimmungen\nder zuständigen Stelle erteilte, bzw. für die bereits erstellten Lichtschächte unter\nVerzicht auf Rückführungsmassnahmen verweigerte.\n\nC.c. Mit Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 erteilte sodann der Bezirksrat Küssnacht dem Baugesuch Nr. 2016/42 der Erbengemeinschaft D.________ die Baubewilligung mit teilweiser Verweigerung für die\nProjektänderung 'Veränderte Dach- und Umgebungsgestaltung auf den Grundstücken KTN xxxx und yyyy, O.________strasse in Küssnacht' (vgl. Bf-act. 2).\n\nDie Nachtragsbewilligung enthielt u.a. den Hinweis, die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss habe eine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Zu den Bewilligungsgebühren und zur\nKanalisationsgebühr wurde im Dispositiv der Nachtragsbewilligung (Disp.-Ziff. 12)\nwas folgt verfügt:\n12. Die Bewilligungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 9'623.--, die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 12'176.40 und die Spielplatzabgeltung in der Höhe von Fr. 3'577.65 sind gemäss den Rechnungen im Anhang zu begleichen.\n\nD. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017\n(Versand: 16.11.2017) lässt die Erbengemeinschaft D.________ mit Eingabe\nvom 4. Dezember 2017 rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen\n\n4\nBeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgendem\nRechtsbegehren:\n1. Ziff. 12 (iVm Erwägungsziff. 1.11 und 1.10) des\nNachtragsbaubewilligungsbeschlusses vom 8.11.2017 samt gleichzeitig\neröffneter Rechnung und Verfügung Nr. 160790 sei hinsichtlich der zusätzlich\nveranlagten Kanalisationsanschlussgebühren von CHF 12'176.40 sowie der\nBaubewilligungs- und Kontrollgebühren im Gesamtbetrag von CHF 9'623.--\naufzuheben.\n\n2. Die Baubewilligungsgebühren seien auf der Grundlage einer Grundgebühr\n(CHF 500.--) und der kantonalen Gebühr (CHF 1'790.--) sowie der durch die\nVorinstanz auszuweisenden und durch das Kosten- und Äquivalenzprinzip\ngedeckten übrigen Leistungen neu festzusetzen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bg/Vorinstanz.\n\nE. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 überweist der Regierungsrat die\nBeschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid\nans Verwaltungsgericht.\n\nF. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 24. Januar 2018\n(Versand: 26.01.2018) beantragt der Bezirksrat Küssnacht, die Beschwerde sei\nvollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdeführer.\n\nDie Erbengemeinschaft D.________ hält in ihrer Stellungnahme dazu vom\n7. Februar 2018 an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Unter Ziff. 1.10 (Baubewilligungs- und Kontrollgebühren) und Ziff. 1.11\n(ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr) des angefochtenen Beschlusses des\nBezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 wurde was folgt ausgeführt:\n1.10 Baubewilligungs- und Kontrollgebühren\n\n"}