Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)  die Vorinstanz (R)  den Regierungsrat (2)  und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 26. Juni 2018 31 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: