2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so dass eine offene Forderung von Fr. 700.-- verbleibt. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin haben ihr Kostentreffnis innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.