7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist insofern im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, als die durch die Beschwerdeführerin ergänzend zu entrichtenden Wasseranschlussgebühren auf Total Fr. 53'566.45 (inkl. 2.5% MwSt) und Abwasseranschlussgebühren auf Total Fr. 56'440.75 (inkl. 8.0% MwSt) herabzusetzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- (inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (§ 72 Abs. 2 VRP).