nach Gebäudezweck (Wohnbauten, Büro- und Gewerbebauten, Öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten, Lager ohne angegliederten Betrieb) differenziert werden. Diese Berechnungsart berücksichtigt bereits weitgehend die Besonderheiten der einzelnen Arten von Bauten und ihrer Nutzung. Es kann insofern auch nicht von einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip oder von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gesprochen werden. Inwiefern sich ansonsten die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls wesentlich von gewöhnlichen Gewerbebauten unterscheiden soll, ist aufgrund des Fachberichts nicht ersichtlich.