6.2 Die Vorinstanz erachtet eine Reduktion der Anschlussgebühren als nicht gerechtfertigt. Nach Ansicht der Vorinstanz würde eine Reduktion der Anschlussgebühren nur in Frage kommen, wenn z.B. technisch bedingt für Kühlzwecke ein grosser Wasserbedarf entstehe, ohne dass dabei die Abwasserreinigungsanlage im Vergleich zum "Normalfall" übermässig belastet werde, was vorliegend aufgrund des Fachberichts nicht ausgewiesen sei (vgl. Vernehmlassung, Ziff. III./6.16.)