Liegenschaft) fortan als Verkaufsflächen genutzt wird. Dazu kann grundsätzlich auf die vom Architekten der Beschwerdeführerin vorgenommene kubische Berechnung abgestellt werden (vgl. Bf-act. 9 = Vi-act. 22). Wenn von dem Gebäudevolumen im EG/OG1/OG2 von insgesamt 38'497.20 m3 (EG: 14'452.20 m3; OG1: 12'022.50 m3; OG2: 12'022.50 m3) ursprünglich 3/5 auf Lagerflächen entfielen, so entspricht dies einem Bauvolumen für Lager von