Im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs und mit Rücksicht auf das Rückwirkungsverbot erscheint es daher angezeigt, die gemäss ursprünglicher Baubewilligung geforderte Aufteilung in Lagerflächen und Arbeitsplätze (im Verhältnis 3/5 Lagerflächen zu 2/5 Arbeitsplätze) der vorgesehenen Nutzungsänderung/Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen gegenüberzustellen. Zusatzgebühren sollen nur auf dem Gebäudevolumen erhoben werden, das bisher (gemäss ursprünglicher Baubewilligung) als Lagerflächen ausgeschieden war (oder hätte ausgeschieden sein sollen) und durch die Nutzungsänderung (d.h. den Umbau und die Änderung in der Art der Benützung der angeschlossenen