5.5 Im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs und mit Rücksicht auf das Rückwirkungsverbot erscheint es daher angezeigt, die gemäss ursprünglicher Baubewilligung geforderte Aufteilung in Lagerflächen und Arbeitsplätze (im Verhältnis 3/5 Lagerflächen zu 2/5 Arbeitsplätze) der vorgesehenen Nutzungsänderung/Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen gegenüberzustellen.