Es darf bei dem Methodenwechsel nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die Berechnung der früher bezahlten Anschlussgebühren bei der Bestimmung des Neubauwertes gemäss kantonaler Güterschatzung insgesamt von einem Gewerbe mit gemischter Nutzung (Wohnbauten, Lagerhäuser, Werkstattgebäude) ausgegangen worden war. Einheitspreise für einzelne Gebäudeabteilungen (z.B. Wohnbauten, Lagerhallen) wurden nicht (gesondert) berücksichtigt (vgl. dazu bereits vorne Erw. 3.5).