liche Nutzung eines Gebäudes (Präponderanzmethode) abgestellt wird (vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 Erw. 3.2 publiziert in EGV-SZ 2011, B 5.1 S. 58 ff.). Dadurch wird hier jedoch der früher bezahlten Anschlussgebühr bzw. dem damit bereits abgegoltenen Mass an Ausnützung der Liegenschaft nur ungenügend Rechnung getragen. Es darf bei dem Methodenwechsel nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die Berechnung der früher bezahlten Anschlussgebühren bei der Bestimmung des Neubauwertes gemäss kantonaler Güterschatzung insgesamt von einem Gewerbe mit gemischter Nutzung (Wohnbauten, Lagerhäuser, Werkstattgebäude) ausgegangen worden war.