Dies kann auf eine unzulässige Rückwirkung hinauslaufen, soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass mit der ursprünglich geleisteten Anschlussgebühr schon ein bestimmtes Mass an Ausnützung der Liegenschaft abgegolten wurde. Um das zu vermeiden, muss die Anschlussgebühr, die nach dem alten Recht entrichtet wurde, nach den neuen Bemessungsregeln umgerechnet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17.5.2010 Erw. 5; vgl. dazu auch Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft BL Entscheid Nr. 650 11 42 / 650 11 43 vom 25.8.2011 abrufbar unter www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht).