Im vorliegenden Fall wurden die früher bezahlten (einmaligen) Anschlussgebühren noch unter den alten Reglementsbestimmungen in Promillen des Neubauwertes (gemäss kantonaler Güterschatzung) festgesetzt. Dadurch, dass die nach dem alten Recht entrichteten Anschlussgebühren von den Anschlussgebühren nach dem neuen System in Abzug gebracht werden können, werden alte und neue Bemessungsmethode vermengt. Dies kann auf eine unzulässige Rückwirkung hinauslaufen, soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass mit der ursprünglich geleisteten Anschlussgebühr schon ein bestimmtes Mass an Ausnützung der Liegenschaft abgegolten wurde.