Die neuen Reglementsbestimmungen bezwecken, das System der Bemessung nach dem Gebäudeinhalt nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Änderung in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Umund Wiederaufbau einzuführen. Die neuen Reglementsbestimmungen sehen dazu vor, dass von der (nachträglichen) Anschlussgebühr nach dem neuen System die früher bezahlte Anschlussgebühr in Abzug gebracht werden kann (vgl. Art. 54 Abs. 2 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 5 AR). Wenn Anschlussgebühren aufgrund von Vorschriften verfügt werden, die erst nach dem erfolgten Anschluss in Kraft treten, stellt dies eine – nur in engen Grenzen zulässige – Rückwirkung dar.