24 Abs. 1 AR). Von daher lässt sich auch nicht sagen, dass in Bezug auf die getätigten Investitionen die (schematische) Korrelation mit der (vermutungsweise gesteigerten) tatsächlichen Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen so weit aufgebrochen würde, dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre und eine Abkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten erschiene (vgl. hierzu Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft BL Entscheid Nr. 650 09 56 vom 25.1.2010 Erw. 5.2 abrufbar unter www.baselland.ch/politik-und- behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.5).