4.7 Wie bereits festgestellt wurde (vgl. vorne Erw. 3.7), besteht auch ein sachlicher Zusammenhang der baulichen Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) mit den Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes bzw. Benützung der angeschlossenen Liegenschaft und dementsprechend mit der Ursache der Gebührenerhöhung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ausschliesslich Renovationsarbeiten (Erneuerung des Bestehenden) und energiesparende Massnahmen vorgenommen würden, für welche keine Anschlussgebühren zu entrichten seien (Art. 54 Abs. 1 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 AR).