Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss jeder Teil der gesamthaft getätigten Investitionen auf den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall hat (vgl. entspr. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.5). Und schliesslich ist die Investitionshöhe für die Festsetzung der Gebühr (nach dem aktuell gültigen Reglement) nicht massgeblich.