III./23.). Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass bei einer Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeinhalt (und gegebenenfalls Nutzungszweck der Baute) nachträgliche Veränderungen nicht unberücksichtigt bleiben können, weil sonst derjenige, der gleich zu Beginn mehr investiert, schlechter dastünde als derjenige, der erst später zusätzliche Investitionen vornimmt (vgl. vorne Erw. 2.4). Bei gesamthafter Betrachtung der früher bezahlten Anschlussgebühren einschliesslich