4.6 Bei genauer Betrachtung wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch gar nicht behauptet, dass der Gebäudeinhalt (oder auch die nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätze pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) für die Festsetzung der Anschlussgebühren kein taugliches Kriterium bildet. Einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass 22 die nachträglichen Anschlussgebühren in einem Missverhältnis zu den getätigten neuen Investitionen stünden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. III./23.).