Wenn man den Gebäudeinhalt (gegebenenfalls mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als geeignetes Kriterium zur Bemessung des Vorteils des Anschlusses betrachtet, liegt darin keine Verletzung des Äquivalenzprinzips, dass bei einer Veränderung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen (durch Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes) eine Neuberechnung der Anschlussgebühren und gegebenenfalls (nach Abzug der früher bezahlten Anschlussgebühren) Nachzahlung ergänzender Anschlussgebühren vorgesehen wird (vgl. dazu bereits VGE II 2010 131 vom 27.1.2011 Erw. 3.2 [betr. Anpassung der Ka-