Gestützt auf diese (schematische) Betrachtungsweise darf, wie dies vorliegend die massgeblichen Vorschriften vorsehen, auch bei nachträglichen Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes sowie Umbauten, wodurch der Rauminhalt des Gebäudes erweitert oder auch der Nutzungszweck geändert wird, eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, ohne dass es auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der Versor- gungs- und Entsorgungsnetze ankäme. Soweit nicht besondere Eigenschaften der Baute einer solchen Betrachtungsweise entgegen stehen (vgl. dazu hinten Erw. 6), genügt eine Erweiterung des Gebäudeinhalts (Mehrkubatur) oder Er-