21 den, dass der Gebäudeinhalt ein grundsätzlich taugliches Bemessungskriterium bildet, welches den dem Eigentümer aus der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung des Gebäudes erwachsenden Vorteil zuverlässig zum Ausdruck bringt, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme der Versorgungs- und Entsorgungsnetze abgestellt werden müsste.