Das neue Wasserversorgungsreglement (vgl. Art. 54 nWVR) und das neue Abwasserreglement (Art. 24 AR) der Gemeinde Altendorf sehen für die Erhebung der Anschlussgebühr den Gebäudeinhalt (mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als Bemessungsgrundlage vor. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits bestätigt hat, führt der Rauminhalt der Gebäude als Bemessungskriterium im Normalfall, ähnlich wie der Gebäudeversicherungswert zu vertretbaren Ergebnissen und lässt sich insoweit nicht beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22.8.2007 Erw. 4.4). Dementsprechend darf auch davon ausgegangen wer-