4.4 Die Rechtsprechung erachtet es unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips als zulässig, wenn bei der Bemessung der Anschlussgebühren nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 2.3; 2C_816/2009 vom 3.10.2011 Erw. 5.1 mit Hinweisen).