Es schreibt vor, dass die Gebührenhöhe grundsätzlich den Anteil der Erstellungskosten der Kanalisationsanlagen ausmacht, der auf den fraglichen Anschluss entfällt. Da dieser Kostenanteil ungefähr dem Vorteil für den Grundeigentümer entspricht, ergeben sich aus dem Verursacherprinzip keine wesentlich anderen Anforderungen als aus dem bereits erwähnten Äquivalenzprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22.8.2007 Erw. 4.3).