Bei der Erhebung von Abwasserabgaben ist zusätzlich des Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) zu beachten. Es verlangt, dass bei der Bemessung periodischer Benutzungsgebühren die produzierte Abwassermenge berücksichtigt wird. Auf Anschlussgebühren findet es ebenfalls Anwendung. Es schreibt vor, dass die Gebührenhöhe grundsätzlich den Anteil der Erstellungskosten der Kanalisationsanlagen ausmacht, der auf den fraglichen Anschluss entfällt.