vgl. Vi-act. 23) erhoben würden, womit verhindert werde, dass das Gebäude energetisch saniert werde und die gesetzlich vorgeschriebenen Entrauchungsmassnahmen umgesetzt würden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. III./23.). 4.2 Die Vorinstanz hat sich demgegenüber zur Vereinbarkeit der Gebührennachzahlung mit dem Äquivalenzprinzip und/oder dem Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GSchG nicht geäussert. 4.3 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGE 128 I 46 Erw. 4a). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven