4.1 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die nochmalige Erhebung der Anschlussgebühr gegen das Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) verstosse, und zusätzlich die Höhe der verfügten Anschlussgebühren in krasser Form auch das Äquivalenzprinzip verletze, da weder das Kanalisations- noch das Wassernetz angepasst oder modifiziert werden müssten, und es nicht sein könne, dass bei einem Investitionsvolumen von Fr. 1.5 Mio. nachträgliche Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in der Höhe von beinahe Fr. 300'000.-- (gemäss ursprünglicher Verfügung der Tiefbaukommission Altendorf vom 28.6.2017; vgl. Vi-act.