Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, die zuständige Tiefbaukommission habe ihr gegenüber auf eine konkrete Anfrage eine verbindliche Auskunft erteilt, gestützt auf welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Mithin liegt keine bindende Auskunft vor und die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben geht daher fehl.