Der Rechtsvertreter spricht bauliche Veränderungen an, was eine Umnutzung nicht zwingend beinhaltet. Und auch vom Charakter dieser Kommunikation her durfte die Beschwerdeführerin, respektive ihr Rechtsvertreter, nicht von einer verbindlichen Auskunft ausgehen und schliesslich ist für die Festsetzung der Anschlussgebühren der Bausekretär auch nicht die zuständige Behörde. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, die zuständige Tiefbaukommission habe ihr gegenüber auf eine konkrete Anfrage eine verbindliche Auskunft erteilt, gestützt auf welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe.