er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Mailverkehr zwischen ihrem Rechtsvertreter und dem kommunalen Bausekretär vom 19. Januar 2016 (Bfact. 8 = Vi-act. 14). Bei diesem informellen Mailverkehr, in welchem nicht vertieft auf ein konkretes Bauprojekt eingegangen wird, kann nicht von einer vorbehaltlosen Auskunft der zuständigen Behörden gestützt auf eine konkrete Angelegen-