18 rungen in der Art der Benützung der angeschlossenen Liegenschaft besteht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht geltend machen, dass keine Anschlussgebühren zu entrichten sind, weil es sich um (blosse) Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten handeln würde, oder Baumassnahmen, durch welche Wertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen werde (Art. 54 Abs. 1 nWVR; Art. 24 Abs. 1 AR).