los eine (zumindest teilweise) Änderung in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes bzw. Benützung der angeschlossenen Liegenschaft vor. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer (zumindest teilweisen) Änderung in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstücks bzw. Benützung der angeschlossenen Liegenschaft (Art. 54 Abs. 2 WVR; Art. 24 Abs. 5 AR) ausgegangen. 3.7 Gleichzeitig lässt sich feststellen, dass ein sachlicher Zusammenhang der baulichen Veränderungen und Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) mit den Ände-