22), sollen durch die vorgesehene Nutzungsänderung (Umnutzung von Lo- gistik- in Verkaufsflächen) und die in diesem Zusammenhang geplanten baulichen Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) im Erdgeschoss (EG) und in den beiden Obergeschossen (1. + 2. OG) nur noch in wesentlich geringerem Umfang Lagerflächen ausgeschieden werden. Durch die Nutzungsänderung bei Räumlichkeiten und Flächen, welche aufgrund ihrer baurechtlichen Bedeutung (z.B. neuerliche Überprüfung der Zonenkonformität, Immissionen, Anforderungen an die Erschliessung, Fahrzeugabstellplätze) auch bewilligungspflichtig sind, liegt zweifel-